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Satzung

Das Direktorium der Stiftung Großes Waisenhaus BMV hat in seiner Sitzung am 14.01.2015 die nachstehende Neufassung der Satzung beschlossen.

Das Ministerium für für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Aufsichtsbehörde hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 28.01.2015 genehmigt.

Satzung der Stiftung Großes Waisenhaus BMV
I. Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

§ 1

1. Die Stiftung führt den Namen:

Großes Waisenhaus

„Beatae Mariae Virginis“

(abgekürzt BMV)

2.Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.

II. Zweck der Stiftung

§ 2

1.      Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklung und der Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Es werden vornehmlich Kinder und Jugendliche und Familien aus dem Gebiet der Stadt und der Region Braunschweig betreut, ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses und der Staatsangehörigkeit.

2.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)      Förderung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Ziff. 2 Abgabenordnung, die die vorgenannten Stiftungszwecke fördern und verfolgen, z. B. Kinder- und Jugendzentren, Einrichtungen der sozialen Dienste, usw.

b)      Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die die Stiftungszwecke verfolgen

c)      Direkte finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO

d)      Operative eigene Durchführung von Projekten sowie fördernde Projektarbeiten

e)      Förderung der offenen Jugendarbeit, Ferienfreizeit, Ferienspiele, usw.

Die Förderung im o. g. Sinn schließt auch bei den unter den Buchstaben a), b), d) und e) aufgeführten Maßnahmen stets die finanzielle Unterstützung ein.

3.      Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Vermögen der Stiftung

§ 3

1.      Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundbesitz sowie Finanzanlagen.

2.      Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe

a)      aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,

b)      aus den Zuwendungen Dritter.

3.      Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Vertretung der Stiftung

§ 4

1.      Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Direktorium vertreten. Den Nachweis über seine jeweilige Zusammensetzung führt das Direktorium durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

2.      Urkunden rechtserheblichen Inhalts, insbesondere Verpflichtungserklärungen, bedürfen der Unterschrift aller Mitglieder des Direktoriums.

V. Verwaltung der Stiftung

§ 5

1.      Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Direktorium, das aus zwei Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Land Niedersachsen bestimmt. Das andere Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Braunschweig; sie oder er kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter der Stadtverwaltung als Mitglied bestimmen.

2.      Das im Direktorium dienstälteste Mitglied führt den Vorsitz.

3.      Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Direktoriums entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 6

1.      Das Direktorium kann mit der Wahrnehmung bestimmter laufender Geschäfte Angestellte der Stiftung als beauftragte und bevollmächtigte Vertreter bestellen. Ihr Aufgabenkreis bestimmt sich nach den Dienstanweisungen, die das Direktorium erlässt.

2.      Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und des Haushalts sind die bestellten Vertreter allein zeichnungsberechtigt.

§ 7

Die Mitglieder des Direktoriums können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 8

Die Mitgliedschaft im Direktorium erlischt bei dem vom Land Niedersachsen bestimmtem Mitglied mit dem Widerruf der Bestimmung, bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Braunschweig mit der Beendigung ihres oder seines Amtes. Ebenso kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Braunschweig, soweit von der Möglichkeit der Bestimmung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gem. § 5 Abs. 1 Gebrauch gemacht wurde, diese widerrufen.

§ 9

1.      Das Direktorium führt seine Verwaltung nach Maßgabe der Stiftungsurkunden, des Herkommens und dieser Satzung.

2.      Ohne Zustimmung der Stadt Braunschweig dürfen an dem Stiftungszweck und dem Herkommen, den Grundlagen der Verwaltung und der Vertretung der Stiftung keine Veränderungen vorgenommen werden.

VI. Wirtschaftsjahr und  Finanzwesen

§ 10

Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 11

Die Stiftung ist zu sparsamer und wirtschaftlicher  Haushalts- und Wirtschaftsführung verpflichtet.

§ 12

1.      Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat das Direktorium einen Wirtschaftsplan festzustellen. Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben - nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt -, die für das  Wirtschaftsjahr zu erwarten sind, ausweisen.

2.      Es dürfen nur solche Kosten und Auszahlungen eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die der Stiftung nach Gesetz und Satzung obliegen.

3.      Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Er ist spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

4.      Nach Abschluss des Wirschaftsjahres hat das Direktorium über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres Rechnung zu legen (Haushaltsrechnung) und einen Jahresabschluss zu erstellen.  Er ist spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

5.      Der Jahresabschluss wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der zugleich die Einhaltung der Stiftungssatzung bestätigt. Eine Ausfertigung der Rechnung ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

6.      Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer ist dem Direktorium vorzulegen.

7.      Die Prüfung durch ein Wirtschaftsunternehmen berührt nicht das dem Niedersächsischen Landesrechnungshof gem. § 111 Abs. 1 LHO zustehende Prüfungsrecht.

8.      Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde.

§ 13

Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung richtet sich nach § 105 LHO.

VII. Rechtsaufsicht über die Stiftung

§ 14

1.      Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums ( = Aufsichtsbehörde)  nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Bis zur Ausbildung eines für öffentlich-rechtliche Stiftungen geltenden Rechts finden die Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

2.      Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsicht durch Beauftragte ausüben lassen.

VIII. Änderung der Stiftungssatzung

§ 15

Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen unbeschadet der Vorschrift des § 9 Absatz 2  der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

IX. Aufhebung der Stiftung

§ 16

1.      Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Stadt und nur dann erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach näherer Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde an die Stadt Braunschweig oder das Land Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, insbesondere für die in dieser Satzung verfolgten Zwecke.

X. Inkrafttreten der Satzung

§ 17

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. September 2002 außer Kraft.

Das Direktorium